Mietkaution: Höhe, Anlage, Rückzahlung – der Vermieter-Leitfaden 2026
Die Kaution ist die wichtigste Absicherung des Vermieters – und gleichzeitig die häufigste Quelle für Streit beim Auszug. Wer Höhe, Anlage und Rückzahlung sauber regelt, vermeidet Ärger und teure Anwaltsbriefe.

Maximale Höhe: drei Nettokaltmieten
Gesetzlich erlaubt sind höchstens drei Nettokaltmieten (§ 551 BGB). Betriebskosten oder Heizkosten zählen nicht mit. Der Mieter darf in drei gleichen Monatsraten zahlen – die erste Rate mit Mietbeginn, die zweite und dritte in den Folgemonaten.
Anlageformen: was erlaubt ist
Die Kaution muss getrennt vom Vermietervermögen angelegt werden – sonst droht im Insolvenzfall der Totalverlust für den Mieter. Üblich sind:
- Mietkautionskonto (Sparbuch mit Sperrvermerk) bei einer Bank
- Mietkautionsbürgschaft einer Bank oder Versicherung
- Verpfändetes Sparbuch zugunsten des Vermieters
Zinsen gehören dem Mieter
Alle Zinsen, die das Kautionskonto abwirft, stehen dem Mieter zu und erhöhen die Kautionssumme. In Zeiten höherer Leitzinsen ist das wieder relevant – planen Sie ein, dass Sie am Ende mehr als die ursprüngliche Summe auszahlen müssen.
Rückzahlung nach Auszug: die 6-Monats-Regel
Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. In der Rechtsprechung haben sich drei bis sechs Monate etabliert – genug Zeit, um die Nebenkostenabrechnung des letzten Mietjahres abzuwarten. Einen angemessenen Teilbetrag dürfen Sie zurückhalten, der Rest muss zeitnah ausgezahlt werden.
Berechtigte Abzüge dokumentieren
Sie dürfen mit der Kaution aufrechnen bei:
- Offenen Mietzahlungen
- Beschädigungen über normale Abnutzung hinaus (Beweis: Übergabeprotokoll)
- Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung
- Nicht durchgeführten, vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen
Kaution digital verwalten
ImmoSift hinterlegt zu jedem Mietverhältnis Kautionshöhe, Anlageform und Rückzahlungsstatus – inklusive Erinnerung an die Auszahlung nach finaler Nebenkostenabrechnung.
Fazit
Eine sauber verwaltete Kaution schützt beide Seiten. Halten Sie sich an gesetzliche Höchstgrenze, getrennte Anlage und nachvollziehbare Abrechnung – dann gibt es bei der Rückzahlung keine bösen Überraschungen.
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